Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Der Abwasserzweckverband Döbeln – Jahnatal hat in seiner 1. öffentlichen Verbandsversammlung 2021, am 17.05.2021, eine Neufassung der Abwassersatzung mit Beschluss Nr. 04/01/2021, die 2. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung mit Beschluss Nr. 05/01/2021 sowie die 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung (Anpassung Anlage 1 – Kostenverzeichnis) mit Beschluss Nr. 06/01/2021 gefasst, die hiermit bekannt gemacht wird:
Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal
(Außerkraftsetzung)
Aufgrund
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 17.05.2021 folgende Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung beschlossen:
I. Änderungen:
§ 12 „In-Kraft-Treten“ wird wie folgt angepasst:
Diese Fäkalschlammsatzung in Gestalt der Ersten Änderungssatzung tritt mit Inkrafttreten der Zweiten Änderungssatzung außer Kraft.
Die Regelungen der Fäkalschlammsatzung sind stattdessen vollständig und abschließend in die Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal integriert worden.
II. Inkrafttreten
Diese Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Döbeln, den 24.06.2021
Schilling
Verbandsvorsitzender
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammen- arbeit (SächsKomZG)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.