Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
87/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 26.07.2021
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB
Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Veränderungssperre gem. § 14 ff BauGB zum Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“ (Fassung 28.06.2021)
Auf Grundlage von § 14 ff Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (Sächs.GVBl. S. 62) hat der Stadtrat der Stadt Döbeln in öffentlicher Sitzung am 22.07.2021 folgende Satzung über die Veränderungssperre zum Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“ beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat der Stadt Döbeln fasste den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“. Zur Sicherung der Planung wird für das im § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“. Die folgenden Flurstücke der Gemarkung Großsteinbach sind Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes: 89, 90, 92, 93, 95/1, 95/2, 95/3, 122/2, 123/3, 123/4, 123/9, 123/10, 123/11, 123/12, 123/13,124/1, 124/4, 124/6, 124/7, 124/8, 124/9, 124/10, 124/11, 124/12, 124/13, 124/14, 125/1,125/2, 125/3, 125/6, 125/8, 125/9, 125/10, 125/11, 125/12, 125/13, 125/14, 125/15, 125/16,132/1, 132/2, 132/3, 132/4, 132/5, 132/6, 132/7, 132/8 sowie teilweise 126/7. Der benannte Geltungsbereich umfasst alle Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der im Lageplan vom 08.03.2019 (Anlage zur Satzung) durch eine gestrichelte Linie umgrenzten Fläche. Der Lageplan vom 08.03.2019 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 4
In-Kraft-Treten der Veränderungssperre
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre gilt für 18 Monate ab In-Kraft-Treten.
Ausgefertigt
Döbeln, den 23.07.202
i.V. Hanns
Liebhauser
Oberbürgermeister Siegel
Anlage zur Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Veränderungssperre gem. § 14 ff BauGB zum Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“
Hinweise gemäß § 4 Absatz 4 der SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Döbeln, den 23.07.2021
i.V. Hanns
Liebhauser
Oberbürgermeister Siegel