Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

88/2026e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 06.10.2026

Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)

Präambel 

Aufgrund der §§ 4 und 3 Abs.2 S. 1 der Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 in der jeweils aktuellen Fassung, § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln in seiner Sitzung am 24.09.2026, Beschluss Nr. 157/18/2026, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung 

Die Stadt Döbeln erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 

 

§ 2 Steuergegenstand 

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Großen Kreisstadt Döbeln. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. 

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Großen Kreisstadt Döbeln aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern. 

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen gelten als gefährliche Hunde: 

1. American Staffordshire Terrier

2. Bullterrier

3. Pitbull Terrier

Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten sowie Hunde deren Gefährlichkeit durch Entscheidung der Kreispolizeibehörde auf Grund der Vorlage eines Wesenstests, durchgeführt von einem anerkannten Gutachter, widerlegt wurde. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit gem. §1 Abs. 4 GefHundG im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

 

§ 3 Steuerschuldner 

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. 

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. 

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. 

(4)Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer. 

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Hundehalter. 

 

§ 4 Haftung 

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. 

 

§ 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht 

(1)Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. 

(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. 

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird (Tod des Tieres, Umzug von Hund und Halter, Übergabe an eine andere Person u.ä.).

 

§ 6 Steuersatz 

(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

a)    für den ersten Hund 72,00 EUR
b)    für den zweiten und jeden weiteren Hund   120,00 EUR. 

                                                  

      

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln. 

(3)Werden neben den in § 8 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1. 

(4)  Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.

 

§ 7 Steuersatz für gefährliche Hunde 

(1) Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr

a)    für den ersten Hund   480,00 EUR
b)    für jeden weiteren Hund   600,00 EUR. 

        

    

(2) Die Regelungen des § 6 Absätze 2 bis 4 gelten für § 7 Absatz 1 entsprechend. 

 

§ 8 Steuerbefreiungen 

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

  1. Blindenführhunden
  2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von  Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen
  3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird
  4. Hunden von Jagdpächtern und Forstbediensteten mit Jagd als Dienstaufgabe
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen,  Tierheimen, Tierhospizen u.ä.  Einrichtungen untergebracht sind
  6. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde zur Verfügung stehen
  7. Herdengebrauchshunden, die zur Bewachung von Tieren dienen, in erforderlicher Anzahl
  8. Hunden im Rahmen einer gewerblich betriebenen Hundezucht 

(2)Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

 

§ 9 Steuerermäßigungen 

(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte (36,00 EUR) für

  1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von  gewerbsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
  2. Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, gehalten werden,
  3. abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufstätigkeit benötigt werden, 
  4. Hunde, deren Halter nachweisbar Mitglied eines eingetragenen Hundevereins sind, 
  5. Hunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, die Hunde eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. 

(2) Für jeden weiteren nach Abs. 1 gehaltenen Hund beträgt der Steuersatz 72,00 EUR. 

(3)Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

 

§ 10 Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen 

(1)Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht. 

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag schriftlich oder per E-Mail, unter Vorlage von einschlägigen Nachweisen, gestellt wird. 

(3)Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

  1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 
  2. der Halter der Hunde wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde, 
  3. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht. 

 

§ 11 Entrichtung der Hundesteuer 

(1)Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt. 

(2) Die Steuer ist am 1. Juli für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 

(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet. 

 

§ 12 Anzeigepflicht 

(1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der nachfolgenden Informationen:

  1. Hundehalter (Name und Anschrift)
  2. Beginn der Hundehaltung
  3. Alter des Hundes
  4. Hunderasse

schriftlich oder per E-Mail der Großen Kreisstadt Döbeln anzuzeigen. 

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Großen Kreisstadt Döbeln innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so soll die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. 

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Die Große Kreisstadt Döbeln behält sich ein Recht auf Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung vor.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. 

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. 

 

§ 13 Steueraufsicht 

(1) Für jeden angemeldeten Hund soll von der Stadt eine Hundesteuermarke ausgegeben werden. 

(2) Der Hundehalter muss für die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde eine gültige Hundesteuermarke mitführen und vorweisen können. 

(3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit. 

(4) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. 

(5) Endet die Hundehaltung im Gebiet der Großen Kreisstadt Döbeln, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung zurückzugeben. 

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:

  1. seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 
  2. der Verpflichtung zur Mitführung der Steuermarke des Hundes nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt. 

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, geahndet werden. 

 

§ 15 In-Kraft-Treten 

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2027 in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung), beschlossen am 01. September 2011 außer Kraft. 

(3) Für Steueransprüche, die bis zum 31.12.2026 entstanden sind, findet die in Absatz 2 genannte, bisherige Satzung weiterhin Anwendung; entsprechende Steuerfestsetzungen können auch nach dem Inkrafttreten dieser Satzung auf ihrer Grundlage erfolgen.

 

ausgefertigt: Döbeln, 25.09.2026    

 

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln

Siegel

    

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO: 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 

Dies gilt nicht, wenn 

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung

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