Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
92/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 18.08.2021
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
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Öffentliche Bekanntgabe Ankündigung eines Grenztermins und Bekanntgabe der Offenlegung der Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung in der Ortslage Ziegra (2988)
Katastervermessung und Abmarkung am Flurstück 66 der Gemarkung Ziegra, Stadt Döbeln
Grenzbestimmung im Sinne des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,148), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Grenzen des Flurstücks 66 zu den Flurstücken: 68, 69, 92/1 und 348
Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsgesetzes. Die Eigentümer der genannten Flurstücke sind Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG), Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.
Alle Grundstückseigentümer und Inhaber grundstückseigentümergleicher Rechte der Flurstücke 68, 69, 92/1 und 348 sowie deren Verfügungsberechtigte und Bevollmächtigte, können am Grenztermin teilnehmen.
Der Grenztermin findet am Montag, dem 13.09.2021 statt. Ich bitte hiermit den o. g. Personenkreis sich bis zum 10.09.2021 zur zeitlichen und örtlichen Abstimmung mit meinem Büro unter der Telefonnummer 03431 / 617 938 in Verbindung zu setzen.
Ich bitte Sie, zum Grenztermin Ihr Personaldokument mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können. Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung des Grenztermins entstehen, können nicht erstattet werden.
Allen betroffenen Eigentümer und Inhabern grundstückseigentümergleicher Rechte der nachfolgend genannten Flurstücke werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S.517).
Gemarkung Ziegra: 68, 69, 92/1 und 348
Folgende Amtshandlungen an den o. g. Flurstücksgrenzen wurden vorgenommen:
- Grenzwiederherstellung von Flurstücksgrenzen (§ 16 SächsVermKatG)
- Vorweisung von Grenzpunkten
- Abmarkung von Grenzpunkten
Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Ergebnisse liegen in der Zeit vom 14.09.2021 bis einschließlich 13.10.2021 (Ende der Offenlegungsfrist) Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr in meinen Geschäftsräumen in Döbeln, Bahnhofstraße 41 zur Einsichtnahme bereit. Aus Gründen der Terminkoordinierung ist eine vorherige Terminabsprache ausdrücklich erwünscht. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 03431 / 617 938 zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Grenzwiederherstellung und die Vorweisung von Grenzpunkten sind Verwaltungsakte, gegen den der Widerspruch zulässig ist. Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in meinem Büro, Bahnhofstraße 41, 04720 Döbeln einzulegen. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, eingeht.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Döbeln, den 18.08.2021
gez. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Petschinka
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur