Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

99/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 30.09.2024

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ im vereinfachten Verfahren gem. § 9 Abs. 2a i. V. m. § 13 BauGB

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln beschloss in seiner Sitzung am 21.03.2024: 

  1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „An der Grimmaischen Straße - West“ (Beschluss Nr. 287/22/2017) wird aufgehoben.
  1. Als planungsrechtliche Grundlage der geplanten städtebaulichen Entwicklung wird gem. § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ erstellt.
  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ umfasst die Flurstücke der Gemarkung Großbauchlitz 66/5, 66/7, 66/16, 66/45, 66/48, 66/49, 66/56 und 88. Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 1,15 ha groß. 
    Der Plan mit Kennzeichnung der räumlichen Ausdehnung des Bebauungsplanes ist dem Beschluss als Anlage beigefügt.
  1. Es werden folgende Planziele angestrebt:
    Ziel der Planung ist die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt und die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in den Stadtgebieten. Des Weiteren soll die städtebaulich anzustrebende Entwicklungsoption laut dem Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Döbeln – Weiterentwicklung der bestehenden Nahversorgungslage Grimmaische Straße zu einem Nahversorgungszentrum – umgesetzt werden.
    Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es u. a. der Festsetzung der maximal zulässigen zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente sowie der maximalen Gesamtverkaufsfläche.
    Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen weiterhin nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan soll neben der Entwicklungsoption eines Nahversorgungszentrums am Standort Grimmaische Straße also lediglich die bisherige Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben zum Schutz und zur Stärkung der Innenstadt sowie der verbrauchernahen Versorgung in weiteren Stadtgebieten begrenzen.
  1. Die Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ soll im vereinfachten Verfahren gem. § 9 Abs. 2a i. V. m. § 13 BauGB durchgeführt werden.
    Gem. § 13 Abs. 3 BauGB ist demnach von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abzusehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Hinweis:
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans umfasste der Geltungsbereich die Flurstücke 66/5, 66/7, 66/16, 66/45, 66/48, 66/49, 66/56 und 88 der Gemarkung Großbauchlitz. Zwischenzeitlich fand eine katastermäßige Verschmelzung dieser Flurstücke statt, sodass der Geltungsbereich nunmehr das Flurstück 66/57 umfasst.

Anlage zum Beschluss: 
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“, Stand 02/2024

Liebhauser
Oberbürgermeister
Siegel 30.09.2024


Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ im vereinfachten Verfahren gem. § 9 Abs. 2a i. V. m. § 13 BauGB

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