Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
06/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 16.01.2023
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Anordnungsbeschluss
Freiwilliger Landtausch | |
Gemeinde/Stadt: | Döbeln |
Gemarkung: | Großsteinbach |
Verf.-Nr.: | 22057 |
Aktenzeichen: | 1.22.4-511201.57/1.25 |
I. Entscheidender Teil
1. Anordnung des Verfahrens
In der Stadt Döbeln wird aufgrund der §§ 103 a, 103 c Abs. 2 und 86 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. V. m. § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) die Durchführung des Verfahrens
Freiwilliger Landtausch Großsteinbach
angeordnet.
2. Verfahrensgebiet
Zum Verfahrensgebiet gehören:
aus der Stadt Döbeln
Gemarkung Großsteinbach
die Flurstücke Nr. 1, 2, 4/1
Das Verfahrensgebiet ist auf der Gebietsübersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügt ist, durch farbige Umrandung dargestellt. Die Karte gehört nicht zum entscheidenden Teil dieses Beschlusses. Sie dient der Information über die Lage des gesamten Verfahrensgebietes.
Das festgestellte Verfahrensgebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 8 ha.
3. Beteiligte
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Beteiligte (Tauschpartner) am Verfahren des freiwilligen Landtausches.
Nebenbeteiligte sind die Inhaber von Rechten an den Flurstücken und an den Gebäuden und Anlagen, die Gemeinde sowie die Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Flurstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Verfahrensgebietes mitzuwirken haben.
II. Hinweise zum Anordnungsbeschluss
1. Öffentliche Bekanntmachung
Ein Abdruck des entscheidenden Teils des Anordnungsbeschlusses einschließlich der Hinweise zum Anordnungsbeschluss wird in der Stadt Döbeln öffentlich bekannt gemacht
(§§ 103c Abs.2, 86 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, 110 FlurbG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen auf der Seite des Referates Ländliche Entwicklung, Bodenordnung unter der Rubrik „Weiterführende Informationen – Informationen zu Öffentlichen Bekanntmachungen im Internet nach § 27a VwVfG“ eingesehen werden.
www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-laendliche-entwicklung-bodenordnung.html
Ein beglaubigter Abdruck des Beschlusses mit den Hinweisen und der Begründung zum Anordnungsbeschluss sowie die Gebietsübersichtskarte werden nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen lang in der Verwaltung der Stadt Döbeln während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt (§ 6 Abs.3, § 115 Abs.1 FlurbG).
2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren des freiwilligen Landtausches berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg als zuständige Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs.2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs.3 FlurbG).
3. Zeitweilige Eigentumsbeschränkungen
Von der öffentlichen Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Tauschplanes gelten folgende Eigentumsbeschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehö-ren (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies dem Verfahren dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
c) Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde be-seitigt werden. (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs.3 FlurbG).
d) Von der Bekanntgabe des Anordnungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge von Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.
Bei unzulässigen Holzeinschlägen kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die abgeholzte oder gelichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 3, Buchstaben b), c) und d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
4. Betretungsrecht
Mitarbeiter sowie Beauftragte des Landratsamtes Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung sowie deren Beauftragte sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
III. Begründung
…..
Der begründende Teil der Entscheidung wird gem. Punkt 1. der Hinweise zu diesem Beschluss zur Einsichtnahme ausgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet:
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.
Hinweis zum Datenschutz
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:
www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html
Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Telefon 03731 799-1602,
Döbeln, den 12. Dezember 2022
gez. Weißenberg
Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Hinweis des Büros für Ratsangelegenheiten der Großen Kreisstadt Döbeln:
Die Unterlagen liegen vom 17. bis zum 31. Januar 2023 im Liegenschaftsamt, Zimmer 207,2. Etage, des Döbelner Rathauses, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§ 6 Abs.3, § 115 Abs.1 FlurbG).