Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
07/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 30.01.2024
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl des Stadtrates der Großen Kreisstadt Döbeln und der Ortschaftsräte der Ortschaften Technitz, Ebersbach, Ziegra und Mochau am 9. Juni 2024
I. Zu wählen sind
Stadt/Ortschaft | Wahlgebiet | Anzahl Mitglieder | Höchstzahl Bewerber je Wahlvorschlag |
Mindestzahl Unterstützungs-unter- schriften |
|
Stadtrat in | Döbeln |
|
26 | 39 | 100 |
Ortschaftsrat in
|
Technitz | Ortsteile Technitz, Miera, Nöthschütz | 5 | 8 | 10 |
Ortschaftsrat in
|
Ebersbach | Ortsteile Ebersbach, Mannsdorf, Neudorf, Neugreußnig | 7 | 11 | 20 |
Ortschaftsrat in
|
Ziegra | Ortsteile Ziegra, Limmritz, Wöllsdorf, Pischwitz, Schweta, Töpeln, Stockhausen, Forchheim | 7 | 11 | 20 |
Ortschaftsrat in |
Mochau |
Ortsteile Beicha, Choren, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch, Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz, Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau, Nelkanitz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen, Schweimnitz, Simselwitz, Theeschütz |
8 | 12 | 30 |
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen
- frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung (31. Januar 2024) und
- spätestens am 4. April, 18:00 Uhr
schriftlich bei den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Andy Scharf / Frau Natalie Möckel einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen).
Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren und Rechtsgrundlagen sind über die Hompage der Stadt Döbeln unter www.doebeln.de/aktuell/wahlen abrufbar.
Stadtverwaltung Döbeln
Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
Obermarkt 1, Zimmer 103
04720 Döbeln
Tel.: (03431) 579115
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 6a bis § 6e Kommunalwahlgesetz und § 16 Kommunalwahlordnung entsprechen. Die in § 16 (3) Kommunalwahlordnung genannten Unterlagen sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Vordrucke zur Einreichung der Wahlvorschläge stellt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bei Bedarf während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung; diese sind zudem auf der Homepage der Stadt Döbeln unter www.doebeln.de/aktuell/wahlen abrufbar.
Die Unterstützungsunterschriften sind nach Einreichung des Wahlvorschlages im Rathaus der Großen Kreisstadt Döbeln,
1. Obergeschoss Zimmer 102, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, während der üblichen Dienstzeiten
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr (am 4. April bis 18.00 Uhr)
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
zu leisten. Die Frist zur Ableistung der Unterstützungsunterschriften endet mit der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am
4. April 2024, 18.00 Uhr.
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Auf Verlangen hat sich der Wahlberechtigte auszuweisen. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterstützen. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
- seit der letzten Wahl im Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,
bedarf jedoch keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. Dies gilt ebenso für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der von der Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder -vereinigung angehört haben, unterschrieben ist.
IV. Die unter Punkt I benannten Wahlen werden gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit
- der Wahl zum Europäischen Parlament
verbunden.
V. Informationen für Parteien/Wählervereinigungen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
Döbeln, den 29.01.2024
gez. Liebhauser
Oberbürgermeister - Siegel -