Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
x101/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 30.09.2024
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln (Feuerwehrkostensatzung)
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500 ), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04. März 2024 (SächsGVBI. S. 289), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBI. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBI. S. 532) sowie § Ba des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBI. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (SächsGVBI. 876) wird durch Beschluss des Stadtrates der Großen Kreisstadt Döbeln folgende Satzung beschlossen :
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Erhebung des Kostenersatzes
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes
§ 5 Kostenschuldnerin/Kostenschuldner
§ 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes
§ 7 Datenverarbeitung
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
§ 1
Begriffsbestimmungen
- Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln (Feuerwehr) für
- die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter
bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und - Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.
- die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter
- Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt.
§ 2
Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für alle Leistungen und Tätigkeiten der Feuerwehr im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 des SächsBRKG.
- Diese Satzung gilt auch für Leistungen und Tätigkeiten der Feuerwehr nach der jeweils geltenden Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Döbeln.
- Als Leistung der Feuerwehr gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3
Erhebung des Kostenersatzes
- Für Einsätze der Feuerwehr wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 SächsBRKG Kostenersatz verlangt.
- Für Brandverhütungsschauen der Feuerwehr wird gemäß § 22 Sächs. BRKG in Verbindung mit § 17 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) Kostenersatz erhoben.
§ 4
Berechnung des Kostenersatzes
- Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr erhoben. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und unterliegen einer landeseinheitlichen Festlegung.
- Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der geltenden Alarm- und Ausrückeordnung.
- Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
- Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwehrgerätehäuser.
- Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
- Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit. Die Abrechnung erfolgt hier je angefangener halber Stunde.
- Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.
- Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar oder verlustig, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/ dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden wenn dieser /diesem ein Verschulden trifft.
- Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr Döbeln vorgehalten werden.
- Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden.
- Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden oder so angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung eine unbillige Härte wäre.
§ 5
Kostenschuldnerin/Kostenschuldner
- Kostenersatz für Einsätze nach § 3 Abs.1 dieser Satzung wird entsprechend § 69 Abs. 2 SächsBRKG verlangt.
- Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird auch von denen in
69 Abs. 3 SächsBRKG genannten natürlichen und juristischen Personen verlangt. - Kostenschuldner/in im Falle der Brandverhütungsschau, § 3 Abs. 2 dieser Satzung ist entsprechend § 17 SächsFwVO der Eigentümer/in oder Besitzer/in des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes.
- Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.
- Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes
- Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
- Der Kostenersatz wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Bescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt.
§ 7
Datenverarbeitung
- Zur Ermittlung und zur Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
- Name und Anschrift des Kostenschuldners
- Kfz Kennzeichen des Kostenschuldners
- Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung).
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostensatzung, beschlossen im Stadtrat am 04.02.2021 außer Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 27.09.2024
Liebhauser Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln |
Siegel |
Anlage
zur Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Döbeln (Feuerwehrkostensatzung)
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
Personaleinsatz |
EUR/ min |
je Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr |
0,85 |
Einsatz von Fahrzeugen nach Fahrzeuggruppen |
EUR/ min |
Einsatzleitwagen (ELW) |
2,09 |
Mannschaftstransportwagen (MTW) |
0,94 |
Löschfahrzeug (LF 10) |
3,40 |
Löschfahrzeug mit Tragkraftspritze (TSF) |
1,81 |
Tragkraftspritzenlöschfahrzeug (TSF- W) |
1,73 |
Löschfahrzeug (HLF 10) |
3,58 |
Tanklöschfahrzeug (TLF 4000) |
5,63 |
Tanklöschfahrzeug (TLF 2000) |
4,62 |
Gefahrengutwagen (GWG) |
6,86 |
Rüstwagen (RW) |
7,23 |
Rettungsboot (RTB) |
3,85 |
Mehrzweckfahrzeug (MZF) |
2,22 |
Drehleiter (DLK) |
6,31 |
Kommandowagen (KdoW) |
0,88 |
Die landeseinheitlichen Kostensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den Genannten sind.
ausgefertigt: Döbeln, 27.09.2024 | Große Kreisstadt Döbeln Liebhauser Oberbürgermeister |
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.