Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
x121/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.12.2023
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Zustellung von Mahnungen
Gemäß §13 Abs. 3 SächsVwVG i. V. m. §4 Abs. 1 SächsVwVfZG und §10 VwZG macht die Große Kreisstadt Döbeln Folgendes bekannt:
Die Mahnung nach § 13 SächsVwVG vom 05.12.2023 wird hiermit gegenüber der Steuerpflichtigen Frau Susan Claudia Abelen (letzte bekannte Adresse: Bornhagener Straße 17, 37214 Witzenhausen) im Namen der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, bekannt gemacht.
Die o. g. Angelegenheit bezieht sich auf folgendes Aktenzeichen:
KK00024309-GR011195
Der Betroffene kann während unserer Öffnungszeiten (auf Absprache auch außerhalb der Öffnungszeiten) in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln im Zimmer 216, Einsicht in das aufgeführte Dokument nehmen.
Die o. g. Mahnung gilt 2 Wochen nach ihrer Bekanntmachung als zugestellt und bekannt gegeben. Der Steuerpflichtige hat anschließend 1 Woche Zeit, um für Ausgleich der Forderungen zu sorgen. Sollten die Zahlungen nicht fristgemäß geleistet werden, muss der Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen.
Döbeln, den 05.12.2023