Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
x124/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 06.12.2023
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal:
Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in ihrer Sitzung am 27.11.2023 nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung beschlossen:
Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
- des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
- der §§ 48 ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln–Jahnatal am 27.11.2023 folgende Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung beschlossen:
I. Änderungen:
(1) §11 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen
wird in Absatz(1)nachfolgender Satz eingefügt:
§ 11 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch bzw. die Entsorgungsleistung für mehrere Monate abgerechnet, so kann der AZV für die nach der letzten Abrechnung erbrachte Leistung Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verlangen.
Die Gebühren nach § 10 Abs. (2) und (3) werden zweimonatlich rückwirkend in Höhe von rd. 1/6 des Vorjahresverbrauches erhoben, wobei die Erstellung der jährlichen Jahresverbrauchsabrechnung, mit der gleichzeitig die Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen für das Folgejahr festgelegt werden, im rollierenden Verfahren erfolgt.
Diese sind anteilig für den Zeitraum der Voraus- bzw. Abschlagszahlung entsprechend der Leistungen im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Voraus- bzw. Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen, von vergleichbaren Grundstückseigentümern in Anspruch genommenen Leistungen. Macht der Grundstückseigentümer glaubhaft, dass sein Abwasseranfall erheblich geringer ist, so ist das bei der Bemessung der Voraus- bzw. Abschlagszahlung angemessen zu berücksichtigen.
II. Inkrafttreten
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in den jeweiligen Amtsblättern in Kraft.
Döbeln, den 27.11.2023
Abwasserzweckverband Döbeln Jahnatal
Schilling
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
-
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- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
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Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Öffentliche Bekanntmachung des AZV Döbeln-Jahnatal - Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung