Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
x139/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 17.12.2024
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Wahlbekanntmachung
- Am 26. Januar 2025 findet die
Wahl des Landrates des Landkreises Mittelsachsen
statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Ein etwaiger 2. Wahlgang findet am 23. Februar 2025 von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
- Die Stadt Döbeln ist in folgende 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk |
Lage des Wahlraumes |
Anschrift |
090 (b) |
Lessinggymnasium Döbeln |
Straße des Friedens 9 |
091 |
Körnerplatzschule |
Körnerplatz 20 |
092 |
Kunzemann-Grunschule (Hochpaterre) |
Theodor-Kunzemann-Straße 9 |
093 |
Feuerwehrgerätehaus |
An der Jacobikirche 6 |
094 (b) |
Grundschule Großbauchlitz |
Schulstraße 7 |
095 (b) |
Seniorenhaus Technitz |
Technitz, Zum Muldenblick 11 |
096 (b) |
Berufliches Schulzentrum Döbeln |
Thomas-Mann-Straße 1 |
097 (b) |
Rathaus, Bürgerbüro |
Obermarkt 1 |
098 (b) |
Kita Ost I |
Käthe-Kollwitz-Straße 21a |
099 (b) |
Schulzentrum „Am Holländer“ |
Bayerische Straße 9/10 |
100 |
Deutsche Vermögensberatung |
Walter-Eckhard-Straße 35 |
101 |
Grundschule Döbeln-Ost |
Dresdner Straße 30 |
102 (b) |
Dorfgemeinschaftshaus Ebersbach |
Ebersbach, Hauptstraße 63b |
103 |
Feuerwehr Limmritz |
Limmritz, Limmritzer Hauptstraße 26 |
104 (b) |
Haus der Sachsenjugend Mochau |
Mochau, Am Dreieck 1 |
105 |
Bauhof Lüttewitz |
Lüttewitz, Lüttewitz 9a |
(b) - barrierefrei
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05. Januar 2025 (Bitte beachten: ist ein Sonntag) übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Für einen etwaigen zweiten Wahlgang ist die Wahlbenachrichtigung nach der ersten Wahl im Wahllokal am 26. Januar 2025 wieder mitzunehmen und aufzubewahren.
In der Stadt Döbeln werden zudem sechs Briefwahlvorstände gebildet. Drei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Rathaus der Stadt Döbeln, Kleiner Sitzungssaal (Zimmer 116, BWZ 996) und Großer Sitzungssaal (Zimmer 217, BWZ 997) sowie in der Diele des Ratskellers (BWB 998) zusammen. Drei weitere im Lessinggymnasium Döben, Straße des Friedens 9 in Döbeln, Zimmer H 101 (BWZ 999), Zimmer H 102 (BWZ 985) und Zimmer H 104 (BWB 986) in der ersten Etage des Hauptgebäudes am 26. Januar 2025, 15.00 Uhr zusammen.
- Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung muss nach der Wahl für einen etwaigen 2. Wahlgang aufbewahrt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel für den 1. Wahlgang am 26. Januar 2025 ist weiß, für einen etwaigen 2. Wahlgang am 23. Februar 2025 rosa und enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 7 Kommunalwahlordnung bestimmten Reihenfolge,
b) die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl sowie Wohnort in der zugelassenen Reihenfolge.
Der Wähler gibt
seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert und gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im gesamten Wahlkreis Mittelsachsen, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Hinweis zur Briefwahl:
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Döbeln einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb) sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag (orange) beschaffen. Der verschlossene Stimmzettelumschlag wird in den Wahlbriefumschlag gesteckt; zudem wird der unterschriebene Wahlschein in den Wahlbriefumschlag getan und verklebt. Dieser Wahlbriefumschlag muss rechtzeitig an die angegebene Stelle geschickt/gebracht werden, so dass er dort spätestens am Wahltag (Sonntag, 26. Januar 2025 bis 18.00 Uhr und bei einem etwaigen 2. Wahlgang am 23. Februar 2025 bis 18.00 Uhr) eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden (Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln).
In der Zeit vom 07. Januar 2025 bis 24. Januar 2025 können im Rathaus der Stadt Döbeln, Erdgeschoss, Zimmer 008 und 010, zu folgenden Zeiten Wahlscheine beantragt und Briefwahlunterlagen für die Landratswahl abgeholt und abgegeben werden, in diesen Zeiten kann auch die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden:
Montag geschlossen
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr und
Freitag, den 24. Januar 2025 zusätzlich von 12.00 - 16.00 Uhr und bei einem etwaigen 2. Wahlgang Freitag, den 21. Februar 2025 zusätzlich von 12.00 – 16.00 Uhr.
Bitte beachten Sie, Online-Anträge rechtzeitig zu stellen, so dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen noch vor dem Wahltag unter Berücksichtigung einer regulären Postlauflaufzeit von drei Tagen zugestellt werden kann. Anderenfalls kann nicht in jedem Falle sichergestellt werden, dass die Wahlunterlagen rechtzeitig vor dem Wahltag, Sonntag, 26. Januar 2025, 18.00 Uhr, zugestellt werden.
Bei einem etwaigen 2. Wahlgang erhalten alle Wähler, die für den 1. Wahlgang einen Wahlschein beantragt haben, automatisch die Briefwahlunterlagen per Post zugeschickt. Wer nur für den 2. Wahlgang Briefwahlunterlagen möchte, kann diese ab Dienstag, den
28. Januar 2025, bis einschließlich 21. Februar 2025 16 Uhr beantragen. Die Briefwahl vor Ort ist voraussichtlich ab 04. Februar 2025 und bis 21. Februar 2025 während der o. g. allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Stimmenabgabe gehindert ist, kann sich hierzu von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf technische Unterstützung bei der Wahlhandlung; die Wahlentscheidung muss der Wahlberechtigte selbst treffen und äußern. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder, wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 3 Absatz 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte sind über den Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen (BSVS), Louis-Braille-Straße 6, 01099 Dresden erhältlich: 0351 80 90 611; E-Mail:
Döbeln, den 16. Dezember 2024
Große Kreisstadt Döbeln
Liebhauser
Oberbürgermeister