Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Döbeln über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates am 26.01.2025 und einem etwaigen 2. Wahlgang am 23.02.2025
Wahl des Landrates des Landkreises Mittelsachsen
statt. Ein etwaiger 2. Wahlgang ist für den 23. Februar 2025 terminiert.
Das Wählerverzeichnis für die Landratswahl für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Döbeln wird in der Zeit vom 6. bis 10. Januar 2025 während der folgenden Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Döbeln, Obermarkt 1, im Bürgerbüro Zimmer 008 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (der Zugang ist über den Aufzug im Innenhof des Rathauses, Eingang Stadthausstraße, barrierefrei erreichbar):
Montag: Rathaus geschlossen
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz und § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes eingetragen ist. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Das Wählerverzeichnis wird für einen etwaigen 2. Wahlgang der Landratswahl neu angelegt.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Mittelsachsen
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.
Wahlscheine können bis zum Freitag, 24. Januar 2025, 16.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln persönlich mündlich, schriftlich, per E-Mail (
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 25. Januar 2025), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (bei etwaigem 2. Wahlgang bis Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr).
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (Sonntag, 26. Januar 2025), 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, I. Etage, Zimmer 103/104, Obermarkt 1, gestellt werden (bei etwaigem 2. Wahlgang bis Sonntag, 23. Februar 2025, 15 Uhr).
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, (Sonntag, 26. Januar 2025) 15.00 Uhr, stellen (bei 2. Wahlgang: 23. Februar 2025, 15.00 Uhr).
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
- einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises (etwaige 2. Wahlgang Rosa Stimmzettel),
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl vom 07. Januar 2025 bis 24. Januar 2025 an Ort und Stelle (Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Zimmer 010 im Erdgeschoss) ausüben. Dies ist während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt möglich:
Montag: geschlossen
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr.
Bei einem etwaigen 2. Wahlgang erhalten alle Wähler, die für den 1. Wahlgang einen Wahlschein beantragt haben, automatisch die Briefwahlunterlagen per Post zugeschickt. Die Briefwahl vor Ort ist voraussichtlich vom 4. Februar 2025 bis einschließlich 21. Februar 2025 während der o. g. allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer per Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel, legt sie in den jeweils vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Dieser Umschlag wird mit dem unterzeichneten Wahlschein sowie der darauf vorgedruckten Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag in den jeweiligen amtlichen Briefwahlumschlag gesteckt und verschlossen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (Sonntag, 26. Januar 2025) bis 18.00 Uhr eingeht (bei etwaigem 2. Wahlgang: bis 23. Februar 2025, 18.00 Uhr).
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Es kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; § 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i. V. m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).
Döbeln, 16. Dezember 2024
Große Kreisstadt Döbeln
Liebhauser
Oberbürgermeister