Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
29/2021 ortsübliche Bekanntgabe / veröffentlicht am 23.03.2021
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
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Einladung zur Jahreshauptversammlung 2020/2021
der Jagdgenossenschaft Beicha am Freitag, 16.04.2021,
18.00 Uhr
Hiermit werden alle Eigentümer von Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Beicha, Meila, Schweimnitz, Gödelitz und Nelkanitz gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, recht herzlich eingeladen.
Ort, Raum: Dorfgemeinschaftshaus Beicha, 04720 Döbeln, OT Beicha
Tagesordnung:
1 |
Jahresbericht des Vorstandes |
2 |
Kassenbericht |
3 |
Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers |
4 |
Verwendung des Reinertrages aus der Jagdpacht und Verbleib |
5 |
Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes |
6 |
Bericht des Jagdpächters |
7 |
Flächenregulierung des Jagdgebietes |
8 |
Änderung der Satzung |
9 |
Neuvergabe der Verpachtung des Jagdreviers |
10 |
Wahl des Vorstandes und des Kassenführers |
11 |
Sonstiges / Anfragen |
Anmerkung:
Bei Verhinderung können sich die Eigentümer jagdbarer Grundflächen (gesetzlicher Begriff Jagdgenosse) durch eine volljährige Person vertreten lassen. Für die Erteilung der Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchsten einen Jagdgenossen vetreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
Döbeln, 17.03.2021
Eberhard Roßberg
Jagdvorsteher der JG Beicha