Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

x101/2025e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 29.08.2025

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe     (Bekanntmachungssatzung)

Auf der Grundlage von

- § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
  die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

- und § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch
  Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

- in Verbindung mit §§ 2 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen
  Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693)

- § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des
   Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024
   (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist

hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln in seiner Sitzung am 28.08.2025, Beschluss Nr. 90/9/2025, folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bekanntmachungssatzung regelt die öffentlichen Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Döbeln, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, Ersatzbekanntmachung zulässig oder angeordnet ist oder Notbekanntmachung erforderlich ist. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

  1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
  2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
  3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. 

 

§ 2 Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Döbeln erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite
      der Stadtverwaltung  Döbeln unter www.doebeln.de/stadtverwaltung/amtsblatt.

(2)  Soweit die Veröffentlichung in der gemäß Absatz 1 bestimmten Form nicht zulässig ist, ist die authentische Form der Abdruck in der örtlichen
      Ausgabe der „Döbelner Allgemeinen Zeitung“.

(3)  Ortsübliche Bekanntmachungen nach dem BauGB erfolgen in der Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung.
      Der Inhalt der sog. Auslegungsbekanntmachungen wird zusätzlich auf der Internetseite der Stadt (www.doebeln.de) in elektronischer Form
      zum Abruf bereitgestellt (§ 4 a Absatz 4 Satz 1 BauGB, § 3 Absatz 2 Satz 2). Ebenso werden die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden
      Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Stadt in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. 

 

 § 3 Inhalt der Bekanntmachungen 

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Wenn eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch diese Tatsache unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden. 

 

 § 4 Ersatzbekanntmachung

(1)  Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer   Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch
      öffentlich bekanntgemacht werden, dass

  1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
  1. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Stadtverwaltung Döbeln zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
  1. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2)  Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

 

§ 5 Ortsübliche Bekanntmachungen und Ortsübliche Bekanntgaben 

Soweit durch Rechtsvorschrift die „ortsübliche Bekanntmachung“ oder die „ortsübliche Bekanntgabe“ vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadtverwaltung  Döbeln unter www.doebeln.de/stadtverwaltung/amtsblatt. 

 

 § 6 Öffentliche Zustellungen 

(1) Die öffentliche Zustellung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung einer
     Benachrichtigung auf der Internetseite der Stadtverwaltung Döbeln unter doebeln.de/aktuell/oeffentliche-zustellungen).

(2) Das Dokument gilt als zugestellt, wenn nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Nach Ablauf
     dieses Zeitraums wird die Bekanntmachung von der Internetseite der Stadt Döbeln gelöscht. 

 

 § 7 Vollzug der Bekanntmachung 

(1) Die öffentliche Bekanntmachung, die ortsübliche Bekanntgabe sowie die öffentliche Zustellung sind mit Ablauf des Tages, an dem sie im
     Internet verfügbar sind, vollzogen.

(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 vollzogen.

(3) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen. 

 

 § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln, beschlossen am 07. November 2019, bekannt
     gemacht im Amtsblatt am 04. Dezember 2019, außer Kraft.

 

ausgefertigt: Döbeln, 29.08.2025

Liebhauser

Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln                          Siegel

 

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung             begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)

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