Innerhalb von 14 Tagen sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepässe der anzumeldenden Person
- Kinderreisepässe bzw. Geburtsurkunden der mit zuziehenden Kinder
- Wohnungsgeberbestätigung
- ggf. Heiratsurkunde
- Bei Anmeldung/Ummeldung eines minderjährigen Kindes zu nur einem Elternteil, müssen beide Sorgeberechtigte zustimmen.
- Bei alleinigem Sorgerecht muss eine Negativbescheinigung vorgelegt werden (Nachweis über alleiniges Sorgerecht).
- Bei Eigentum: Eigentumsnachweis/Grundbuchauszug/Grundstückskaufvertrag
Wohnungsgeberbestätigung ab 1. November 2015 erforderlich
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.
Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular (siehe unten), das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.
Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei
- Einzug in eine Wohnung,
- Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird,
- Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
- Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird, die Hauptwohnung aber als alleinige Wohnung beibehalten wird.
"Wohnungsgeber" ist jeder, der einem anderen eine Wohnung (§ 20 BMG) zur Benutzung überlässt. Das ist etwa der Eigentümer, der eine Wohnung an jemanden vermietet. Aber auch ein Mieter, der einen Untermieter einziehen lässt, ist Wohnungsgeber.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.