Namenserklärung
Das Standesamt beurkundet Erklärungen, die den Namen einer Person betreffen.
Wenn Sie z. B. nach einer Eheauflösung Ihren alten Namen wieder annehmen möchten, so erklären Sie dies beim Standesamt. Oder haben Sie bei Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt, können Sie dies jederzeit auf dem Standesamt nachholen.
Die Standesbeamten beraten Sie auch darüber, ob und durch welche Entscheidungen auch der Familienname Ihrer Kinder betroffen ist.
Sortiererklärung
Die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Reform des Personenstandsrechts hat sich bei der praktischen Anwendung in den Standesämtern bewährt, bedarf aber noch punktueller Verbesserungen.
Einer dieser Punkte ist die mit der Geburt festgelegte Reihenfolge der Vornamen. Sind mehrere Vornamen vergeben worden, wurde der sogenannte Rufname im Laufe der Jahre unterschiedlich gekennzeichnet.
Diese Kennzeichnung gibt es nicht mehr und die Vornamen werden in der Reihenfolge benutzt, wie sie beurkundet wurden, unabhängig, welcher Name der "Rufname" ist.
Die Gesetzesänderung eröffnet erstmals die Möglichkeit, das Personen die Reihenfolge ihrer Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt neu bestimmen können.
Das bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber erlaubt, dass Vornamen gestrichen werden oder gar neue Vornamen hinzugefügt werden! Damit wird verhindert, dass Dritte (z. B. Banken, Fluggesellschaften, Versicherungen ...) anstelle des gebräuchlichen Vornamens, den in der Vornamensreihenfolge stehenden ersten Vornamen verwenden.
Die Sortiererklärung kann mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ab 01.11.2018 beim Wohnsitzstandesamt abgegeben werden.