Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

81/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.07.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal
2. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung

Der Abwasserzweckverband Döbeln – Jahnatal hat in seiner 1. öffentlichen Verbandsversammlung 2021, am 17.05.2021, eine Neufassung der Abwassersatzung mit Beschluss Nr. 04/01/2021, die 2. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung mit Beschluss Nr. 05/01/2021 sowie die 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung (Anpassung Anlage 1 – Kostenverzeichnis) mit Beschluss Nr. 06/01/2021 gefasst, die hiermit bekannt gemacht wird: 

Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal
(Außerkraftsetzung) 

Aufgrund

  • §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) und
  • § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)

hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 17.05.2021 folgende Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung beschlossen:

 

I. Änderungen:

§ 12 „In-Kraft-Treten“ wird wie folgt angepasst: 

Diese Fäkalschlammsatzung in Gestalt der Ersten Änderungssatzung tritt mit Inkrafttreten der Zweiten Änderungssatzung außer Kraft.

Die Regelungen der Fäkalschlammsatzung sind stattdessen vollständig und abschließend in die Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal integriert worden.

II. Inkrafttreten

Diese Zweite Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Döbeln, den 24.06.2021

Schilling
Verbandsvorsitzender 


Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammen- arbeit (SächsKomZG)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdf2. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal (Außerkraftsetzung) 

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